Kernflow
SystemeAutomationWebsitesProjekteÜber
Erstgespräch →
SystemeAutomationWebsitesProjekteÜberErstgespräch
kontakt@kernflow.deDeutschlandweit, remote und vor Ort

Auftragsbedingungen

Stand Oktober 2026. Diese Auftragsbedingungen gelten für alle Angebote und Verträge von Kernflow, Inhaber Felix Kröger, gegenüber Unternehmern. Teil A gilt immer, Teil B für Websites, Teil C für Film, Motion und KI-Medien, Teil D für Hosting und Pflege.

Teil A – Allgemeine Auftragsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Bedingungen gelten für alle Verträge zwischen Kernflow, Inhaber Felix Kröger, Ellerstraße 93c, 49088 Osnabrück („Kernflow“), und dem Auftraggeber.
(2) Sie gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Der Auftraggeber bestätigt mit der Beauftragung, als Unternehmer zu handeln. Ein Widerrufsrecht für Verbraucher besteht nicht.
(3) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nicht, auch wenn Kernflow ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
(4) Bei Widersprüchen gilt diese Rangfolge: individuelles Angebot, dann der jeweils besondere Teil (B, C oder D), dann Teil A.

§ 2 Vertragsschluss
(1) Ein Angebot ist bis zum angegebenen Gültigkeitsdatum bindend. Der Vertrag kommt mit der Unterschrift des Auftraggebers zustande.
(2) Die Parteien vereinbaren, dass eine elektronische Unterschrift über den Unterschriftslink von Kernflow als Annahme genügt. Kernflow protokolliert dabei Name, Zeitpunkt, IP-Adresse und eine Prüfsumme des Dokuments.
(3) Wer unterschreibt, versichert, zur Vertretung des Auftraggebers berechtigt zu sein.

§ 3 Leistungsumfang und Änderungen
(1) Der Leistungsumfang ergibt sich abschließend aus dem Angebot. Die Gestaltung erfolgt im Rahmen der künstlerischen Gestaltungsfreiheit von Kernflow. Abweichende Geschmacksvorstellungen begründen keinen Mangel.
(2) Wünsche nach Vertragsschluss, die über das Angebot hinausgehen, sind Zusatzleistungen. Dazu zählen insbesondere neue Seiten oder Funktionen sowie eine geänderte Konzept- oder Gestaltungsrichtung. Kernflow nennt den Aufwand vorher und führt sie erst nach Freigabe in Textform aus. Vergütet werden sie nach Nachtragsangebot oder mit 95,00 € netto je Stunde, abgerechnet im 15-Minuten-Takt.
(3) Kernflow darf Subunternehmer und Software-Werkzeuge einsetzen, auch solche mit künstlicher Intelligenz (§ 11).
(4) Kernflow schuldet keinen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg, insbesondere keine Anfragen, Umsätze, Suchmaschinenplätze oder Reichweiten.

§ 4 Mitwirkung des Auftraggebers
(1) Termine stimmen die Parteien gemeinsam ab. Der Auftraggeber liefert alle Inhalte (Texte, Bilder, Logos, Daten) und Zugänge vollständig und in verwendbarem Format zu den abgestimmten Terminen, ohne Absprache spätestens 14 Tage nach Anforderung. Er benennt einen entscheidungsbefugten Ansprechpartner.
(2) Rückmeldungen zu Entwürfen gibt der Auftraggeber gebündelt und in Textform, ohne abweichende Absprache innerhalb von 5 Werktagen.
(3) Verzögert sich die Mitwirkung, verschieben sich alle Termine entsprechend. Mehraufwand durch verspätete, unvollständige oder nachträglich geänderte Zulieferung wird nach § 3 Abs. 2 berechnet.
(4) Fehlt Material, wenn die Leistung sonst fertig ist, darf Kernflow Platzhalter einsetzen. Platzhalter hindern weder Abnahme noch Fälligkeit.
(5) Ruht das Projekt aus Gründen beim Auftraggeber länger als 60 Tage, setzt Kernflow eine Frist von 14 Tagen. Verstreicht sie ohne Mitwirkung, darf Kernflow den Vertrag kündigen und die Vergütung nach § 12 Abs. 1 verlangen.
(6) Der Auftraggeber versichert, an allen gelieferten Inhalten die nötigen Rechte zu haben. Er stellt Kernflow von Ansprüchen Dritter daraus frei, einschließlich angemessener Kosten der Rechtsverteidigung.

§ 5 Korrekturschleifen
(1) Enthalten sind zwei Korrekturschleifen, sofern das Angebot nichts anderes nennt.
(2) Eine Korrekturschleife ist eine gebündelte, vollständige Liste von Änderungswünschen zu einem Entwurfsstand, die Kernflow in einem Durchgang umsetzt. Nachgereichte Einzelwünsche zählen als neue Schleife.
(3) Korrekturen bewegen sich im vereinbarten Umfang und in der freigegebenen Gestaltungsrichtung. Eine Neuausrichtung ist eine Zusatzleistung.
(4) Gibt der Auftraggeber innerhalb von 10 Werktagen nach Bereitstellung eines Entwurfs keine Rückmeldung, gilt die Schleife als durchgeführt. Kernflow weist bei der Bereitstellung darauf hin.
(5) Weitere Korrekturschleifen werden nach § 3 Abs. 2 vergütet.

§ 6 Vergütung und Zahlung
(1) Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
(2) Sofern das Angebot nichts anderes bestimmt, gilt: 50 % der Vergütung sind als Anzahlung mit Auftrag fällig. Kernflow beginnt mit der Arbeit nach deren Eingang.
(3) Die weiteren 50 % sind nach Abschluss der zweiten Korrekturschleife fällig, spätestens jedoch 14 Tage nach Bereitstellung des ersten vollständigen Entwurfs. Die Fälligkeit hängt nicht von Abnahme oder Livegang ab, soweit sich diese aus Gründen verzögern, die Kernflow nicht zu vertreten hat.
(4) Zusatzleistungen werden mit der Schlussrechnung oder monatlich abgerechnet.
(5) Rechnungen sind innerhalb von 7 Tagen ohne Abzug zahlbar.
(6) Fremdkosten wie Lizenzen, Stockmaterial oder Rechenkosten für KI-Werkzeuge über den vereinbarten Umfang hinaus trägt der Auftraggeber nach vorheriger Freigabe gegen Nachweis.

§ 7 Zahlungsverzug und Zurückbehaltung
(1) Im Verzug schuldet der Auftraggeber Verzugszinsen von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sowie die Pauschale von 40 € nach § 288 Abs. 2 und 5 BGB.
(2) Bis zum Eingang fälliger Zahlungen darf Kernflow weitere Arbeiten, den Livegang und die Herausgabe von Dateien zurückhalten. Termine verschieben sich entsprechend.
(3) Ist der Auftraggeber länger als 30 Tage in Verzug und wird die Leistung über Kernflow betrieben, darf Kernflow sie nach Ankündigung mit einer Frist von 14 Tagen vom Netz nehmen.
(4) Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur aus diesem Vertrag zu.

§ 8 Abnahme
(1) Kernflow zeigt die Fertigstellung an. Der Auftraggeber prüft innerhalb von 10 Werktagen und erklärt die Abnahme, etwa über das Abnahmeprotokoll, oder benennt wesentliche Mängel in Textform.
(2) Die Leistung gilt als abgenommen, wenn der Auftraggeber die Frist verstreichen lässt, ohne die Abnahme unter Angabe mindestens eines Mangels zu verweigern (§ 640 Abs. 2 BGB). Sie gilt ebenfalls als abgenommen, sobald der Auftraggeber sie produktiv nutzt, etwa durch Livegang oder Veröffentlichung.
(3) Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme. Kernflow behebt sie im Rahmen von § 9.
(4) Für abgrenzbare Teilleistungen sind Teilabnahmen möglich.

§ 9 Mängel
(1) Bei Mängeln leistet Kernflow nach eigener Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Neuherstellung. Erst wenn diese zweimal fehlschlägt, gelten die weiteren gesetzlichen Rechte.
(2) Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab Abnahme. Das gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
(3) Kein Mangel sind insbesondere: Abweichungen in Browsern oder auf Geräten, die älter als die zwei jüngsten Hauptversionen sind; Änderungen bei Drittanbietern wie Plattformen, Schnittstellen oder Suchmaschinen; Eingriffe des Auftraggebers oder Dritter; Fehler in gelieferten Inhalten.
(4) Mängel sind in Textform mit nachvollziehbarer Beschreibung zu melden.

§ 10 Nutzungsrechte, Grundgerüst und Referenz
(1) Mit vollständiger Zahlung erhält der Auftraggeber an den individuell für ihn erstellten Arbeitsergebnissen, insbesondere seiner Website mit ihren Texten, Bildern und Inhalten, das ausschließliche, zeitlich und räumlich unbeschränkte und übertragbare Nutzungsrecht. Bis dahin ist die Nutzung nur zur Prüfung gestattet und jederzeit widerruflich.
(2) Vorlagen, Komponenten, Code, Animationen und Arbeitsmittel, die Kernflow projektübergreifend einsetzt („Grundgerüst“), bleiben bei Kernflow. Daran erhält der Auftraggeber ein einfaches, zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht als Teil seiner Website. Kernflow darf das Grundgerüst für andere Projekte weiter verwenden, die individuell für den Auftraggeber erstellten Inhalte und Anpassungen jedoch nicht.
(3) Offene Arbeitsdateien, Rohmaterial und Projektdateien gibt Kernflow nur heraus, wenn das vereinbart ist.
(4) Material Dritter wie Schriften, Stockbilder oder Musik unterliegt deren Lizenzbedingungen.
(5) Kernflow darf das Projekt mit Name, Logo, Bildern und Link als Referenz zeigen und einen dezenten Hinweis „umgesetzt von Kernflow“ mit Link setzen. Der Auftraggeber kann dem jederzeit in Textform widersprechen.

§ 11 Künstliche Intelligenz
(1) Kernflow setzt KI-Werkzeuge für Bild, Video, Text und Code ein, deren Bedingungen eine gewerbliche Nutzung erlauben.
(2) Rein KI-erzeugte Inhalte sind nach geltendem Recht möglicherweise nicht urheberrechtlich geschützt. Kernflow räumt Rechte ein, soweit sie entstehen, übernimmt aber keine Gewähr für Schutzfähigkeit oder Ausschließlichkeit.
(3) KI-erzeugte Darstellungen, die echt wirken könnten, kennzeichnet Kernflow, wo das rechtlich geboten ist. Der Auftraggeber prüft alle Inhalte vor der Veröffentlichung.
(4) Vertrauliche Daten des Auftraggebers gibt Kernflow nicht in Werkzeuge, die sie zum Training nutzen.

§ 12 Kündigung
(1) Kündigt der Auftraggeber vor Fertigstellung (§ 648 BGB), steht Kernflow die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen zu. Geleistete Anzahlungen werden verrechnet.
(2) Das Recht beider Seiten zur Kündigung aus wichtigem Grund (§ 648a BGB) bleibt unberührt.
(3) Kündigungen bedürfen der Textform.

§ 13 Haftung
(1) Kernflow haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
(2) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet Kernflow nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Die Haftung ist dann auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt, höchstens auf den Auftragswert.
(3) Für entgangenen Gewinn und mittelbare Schäden haftet Kernflow bei leichter Fahrlässigkeit nicht. Für Datenverlust haftet Kernflow nur in Höhe des Aufwands, der bei regelmäßiger Datensicherung durch den Auftraggeber angefallen wäre.

§ 14 Termine
(1) Termine sind Planwerte, außer sie sind in Textform ausdrücklich als verbindlich vereinbart.
(2) Höhere Gewalt und der Ausfall wesentlicher Drittanbieter verschieben Termine um die Dauer der Störung.

§ 15 Vertraulichkeit und Datenschutz
(1) Beide Seiten behandeln vertrauliche Informationen der anderen Seite vertraulich, auch über das Vertragsende hinaus.
(2) Verarbeitet Kernflow im Auftrag personenbezogene Daten, etwa aus Formularen oder beim Hosting, schließen die Parteien einen Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO.

§ 16 Schlussbestimmungen
(1) Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform. E-Mail genügt.
(2) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(3) Gerichtsstand für Kaufleute ist Osnabrück.
(4) Ist eine Bestimmung unwirksam, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Es gilt dann § 306 BGB.

Teil B – Besondere Bedingungen für Websites

§ B1 Technik und Grundgerüst
(1) Kernflow wählt die technische Umsetzung. Websites entstehen in der Regel auf dem Grundgerüst von Kernflow (§ 10 Abs. 2 Teil A).
(2) Ein Redaktionssystem zum Selbstpflegen ist nur enthalten, wenn es als Position im Angebot steht.
(3) Geprüft und unterstützt werden die jeweils zwei jüngsten Hauptversionen von Chrome, Safari, Firefox und Edge sowie aktuelle Smartphones mit iOS und Android.

§ B2 Inhalte
(1) Die Qualität der Website hängt vom gelieferten Material ab. Bei Fotos in geringer Auflösung schuldet Kernflow keine höhere Darstellungsqualität, als das Material hergibt.
(2) Kernflow darf gelieferte Texte kürzen und an das Layout anpassen, ohne den Sinn zu verändern.
(3) Von Kernflow erstellte oder KI-gestützte Texte prüft der Auftraggeber vor dem Livegang auf fachliche Richtigkeit.

§ B3 Rechtstexte und Rechtskonformität
(1) Für Impressum, Datenschutzerklärung und weitere Pflichtangaben ist der Auftraggeber inhaltlich verantwortlich. Kernflow bindet sie ein und leistet keine Rechtsberatung.
(2) Werden Dienste mit Einwilligungspflicht eingebunden, etwa Analyse oder externe Karten, setzt Kernflow einen Einwilligungsbanner technisch um. Die rechtliche Bewertung bleibt beim Auftraggeber.
(3) Für berufs- und wettbewerbsrechtliche Vorgaben seiner Branche, etwa Preisangaben, ist der Auftraggeber verantwortlich.

§ B4 Barrierefreiheit
(1) Kernflow beachtet Grundlagen der Barrierefreiheit wie ausreichende Kontraste, Alternativtexte und Tastaturbedienung.
(2) Eine geprüfte Konformität mit dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz oder WCAG 2.1 AA ist nur geschuldet, wenn sie als Position beauftragt ist. Ob das Gesetz für den Auftraggeber gilt, prüft der Auftraggeber.

§ B5 Suchmaschinen
(1) Kernflow legt eine technische Grundlage für Suchmaschinen an: Seitentitel, Beschreibungen, strukturierte Daten, Sitemap.
(2) Weiterleitungen bisheriger Adressen richtet Kernflow ein, soweit die alte Website zugänglich ist oder der Auftraggeber eine Liste liefert.
(3) Bestimmte Platzierungen oder Besucherzahlen sind nicht geschuldet.

§ B6 Livegang, Domain und E-Mail
(1) Der Livegang erfolgt nach Eingang der vollständigen Vergütung.
(2) Domains werden auf den Namen des Auftraggebers registriert oder bleiben dort. Der Auftraggeber verschafft Kernflow die nötigen Zugänge zur Domainverwaltung.
(3) Kernflow ändert beim Livegang nur die Einträge, die die Website betreffen. E-Mail-Postfächer und deren Einträge bleiben beim bisherigen Anbieter. Ein E-Mail-Umzug ist nicht enthalten.
(4) Beim Umstellen der Domain kann die Website kurzzeitig nicht erreichbar sein. Kernflow stimmt den Zeitpunkt vorher ab.

§ B7 Formulare
(1) Kernflow richtet Formulare mit Schutz gegen automatisierte Einsendungen ein und testet den Versand beim Livegang.
(2) Für die Zustellung im Postfach des Auftraggebers übernimmt Kernflow keine Gewähr. Der Auftraggeber prüft auch seinen Spam-Ordner.

§ B8 Übergabe bei Vertragsende
Nach vollständiger Zahlung stellt Kernflow auf Wunsch den veröffentlichten Stand der Website als Dateipaket bereit, mit dem sie bei einem anderen Anbieter weiterbetrieben werden kann. Quellprojekte und das Grundgerüst selbst sind davon ausgenommen.

Teil C – Besondere Bedingungen für Film, Motion und KI-Medien

§ C1 Ablauf in Freigabestufen
(1) Die Produktion läuft in Stufen: Drehbuch, Schlüsselbilder, Vorschau in geringer Auflösung, finale Ausgabe.
(2) Der Auftraggeber gibt jede Stufe in Textform frei, bevor die nächste beginnt. § 5 Abs. 4 Teil A gilt für jede Stufe entsprechend.
(3) Änderungen an einer freigegebenen Stufe sind Zusatzleistungen. Das gilt besonders für Änderungen nach Freigabe der Schlüsselbilder.
(4) Die zwei enthaltenen Korrekturschleifen beziehen sich auf die Vorschau.

§ C2 Generative Verfahren
(1) Generative Werkzeuge liefern Ergebnisse, die sich nicht vollständig steuern oder wiederholen lassen. Kernflow wählt aus mehreren Durchläufen das beste Ergebnis.
(2) Kleine Unschärfen in Details, etwa bei Händen, Schrift im Bild oder Hintergrundobjekten, entsprechen dem Stand der Technik. Sie sind kein Mangel, solange sie die Aussage nicht wesentlich stören.

§ C3 Rechenkosten
(1) Das Angebot enthält ein Kontingent an Generierungen, sofern es dort genannt ist.
(2) Neue Generierungen nach einer Freigabe, die auf Änderungswünschen des Auftraggebers beruhen, werden als Fremdkosten nach § 6 Abs. 6 Teil A plus Aufwand nach § 3 Abs. 2 Teil A berechnet.

§ C4 Musik, Stimmen und Personen
(1) Musik und KI-Stimmen setzt Kernflow nur mit einer Lizenz für den vereinbarten Zweck ein.
(2) Echte Personen, ihre Stimmen oder Abbilder werden nur mit deren schriftlicher Einwilligung gezeigt oder nachgebildet. Einwilligungen von Mitarbeitern und Kunden des Auftraggebers holt der Auftraggeber ein.

§ C5 Lieferung
(1) Geliefert werden die im Angebot genannten Formate.
(2) Projekt- und Rohdateien sind nicht enthalten (§ 10 Abs. 3 Teil A). Kernflow bewahrt die finalen Dateien 6 Monate nach Lieferung auf.

Teil D – Laufende Leistungen: Hosting und Pflege

§ D1 Leistungsumfang
(1) Enthalten sind die im Angebot genannten Leistungen, etwa Hosting, SSL-Zertifikat, technische Updates und Überwachung.
(2) Ein Änderungskontingent, sofern im Angebot genannt, deckt kleine Text- und Bildänderungen ab. Nicht genutzte Zeit verfällt am Monatsende. Arbeiten darüber hinaus werden nach § 3 Abs. 2 Teil A berechnet.

§ D2 Verfügbarkeit
(1) Kernflow betreibt die Website über spezialisierte Drittanbieter. Die Verfügbarkeit richtet sich nach deren Leistung. Eine bestimmte Verfügbarkeit ist nur geschuldet, wenn sie im Angebot steht.
(2) Störungen behebt Kernflow an Werktagen innerhalb angemessener Zeit.

§ D3 Laufzeit und Kündigung
(1) Die Mindestlaufzeit beträgt 12 Monate ab Livegang.
(2) Der Vertrag verlängert sich jeweils um 12 Monate, wenn ihn keine Seite mit einer Frist von 3 Monaten zum Laufzeitende in Textform kündigt.

§ D4 Vergütung
(1) Die Vergütung ist monatlich oder jährlich im Voraus fällig, wie im Angebot vereinbart.
(2) Kernflow kann die Preise zum nächsten Verlängerungszeitpunkt anpassen, wenn es das mindestens 3 Monate vorher in Textform ankündigt. Der Auftraggeber kann dann zum Verlängerungszeitpunkt kündigen.

§ D5 Datensicherung
(1) Kernflow sichert die Dateien der Website.
(2) Formulareinsendungen und andere Daten des Auftraggebers speichert Kernflow nur, wenn das vereinbart ist.

§ D6 Vertragsende
(1) Zum Vertragsende übergibt Kernflow die Website nach § B8 Teil B.
(2) Den Umzug von Domain und Hosting zu einem neuen Anbieter veranlasst der Auftraggeber. Kernflow unterstützt dabei auf Wunsch nach Aufwand.

Kernflow

KI-Agentur für Systeme, Automation und Websites. Für Handwerk, Photovoltaik und Dienstleister.

kontakt@kernflow.de

Leistungen

  • Systeme
  • Automation
  • Websites

Kernflow

  • Projekte
  • Über
  • Erstgespräch

Rechtliches

  • Impressum
  • Datenschutz
  • AGB
kernflow
© 2026 Kernflow · Felix KrögerGebaut mit eigenen Händen und KI.